Heute wollen uns einmal anschauen, was so eine Scheidung kostet. Die Frage wird uns nämlich immer wieder gestellt und ist ja auch eine Kalkulationsgröße für Trennungsverhandlungen und Bankgespräche.
Scheidungskosten
Die Scheidungkosten bemessen sich nach dem Nettogehalt der beiden Ehepartner zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags. Beide Monatsgehälter werden dafür addiert und mit 3 multipliziert. Dies ergibt den sogenannten Verfahrenswert. Mit dem Verfahrenswert kann man dann die Kosten aus den entsprechenden Tabellen des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) ablesen.
Beispiel:
Gehalt Ehepartner 1 EUR 4.000
Gehalt Ehepartner 2 EUR 1.500
Gesamt EUR 5.500
x Faktor 3 EUR 16.500
Der Verfahrenswert im Scheidungsverfahren beträgt somit EUR 16.500.
Versorgungsausgleich
Im Rahmen der Scheidung wird ebenfalls ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Wir haben darüber in der Folge „Ablauf einer Scheidung“ bereits gesprochen. Für diesen Versorgungsausgleich ist ebenfalls ein Verfahrenswert festzustellen. Pro Anrecht im Versorgungsausgleich sind 10% des Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens in Anrechnung zu bringen.
Beispiel: Beide Ehepartner haben jeweils einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dann werden pro Anrecht 10% berechnet. Es sind hier also 2 x 10% = 20% des Verfahrenswertes des Scheidungsverfahrens anzusetzen, also EUR 3.300. Diese werden zum Verfahrenswert addiert. Damit sind wir dann bei EUR 18.800.
Mit diesem Wert werden dann die Anwaltskosten und die Gerichtskosten gem. VVRVG berechnet (Stand 2024): Eine Verfahrensgebühr von EUR 1068,60, eine Termingebühr von EUR 986,40, eine Pauschale für Post und Telekommunikation von EUR 20,00, die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von EUR 394,25; ergibt insgesamt EUR 2469,25 pro Anwalt. Jede Partei, also jeder Ehepartner, hat seine Kosten selber zu tragen. Dazu kommen die Gerichtskosten (in diesem Fall EUR 706,00). Wenn nur ein gemeinsamer Anwalt die Scheidung begleitet, fallen die Anwaltskosten auch nur einmal an. Ggf. sind sie dann im Innenverhältnis aufzuteilen.
Fälligkeit
Die Gerichtskosten sind vor Beginn des Verfahrens zu zahlen. Für die Anwaltskosten können Abschlagzahlungen verlangt werden. Eine Abrechnung erfolgt dann nach Abschluss des Verfahrens.
Für weitere Folgeverfahren (Unterhalt, Zugewinn, etc) wird der Verfahrenswert entsprechend erhöht. Für eine Folgesache „Zugewinnausgleich“ beispielsweise ist der Verfahrenswert gleich der Wert des geforderten Zugewinnausgleichs. Dies ist in den Kostentabellen des VV RVG entsprechend berücksichtigt.
Eine Verhandlung eines Stundensatzes (Honorarvereinbarung) mit dem Anwalt ist für die Scheidung selber eher unüblich, kann jedoch für weitere Verfahren durchaus erfolgen.
Einigen Anwälten fällt es aufgrund ihrer Glaubenssätze noch schwer, über Kosten zu sprechen. Auf die Gebühren und die Abrechnungsmodalitäten hinzuweisen, ist jedoch eine gesetzliche Pflicht des Anwaltes. Fordere diese Information gern ein! Dein Anwalt kann dir sehr früh die voraussichtlichen Kosten nennen. Natürlich können sich diese dann noch im Verlauf des Verfahrens ändern.
Wenn während des Scheidungsverfahrens der Anwalt gewechselt wird, hat jeder der beiden Anwälte grundsätzlich den Anspruch auf Vergütung. So können die Anwaltsgebühren dann doppelt so hoch sein.
Verfahrenskostenhilfe (VKH)
Verfahrenskostenhilfe ist ein Darlehen des Bundeslandes, um ein gerichtliches Verfahren mit Aussicht auf Erfolg bestreiten zu können. Es ist zurückzuzahlen, wenn sich Einkommens- und/oder Vermögenslage verbessert haben. Wenn VKH bewilligt wurde, sind die Verfahrenskostenosten natürlich nicht mehr im Vorwege zu bezahlen. Das Gericht ordnet dann dem Mandanten einen Anwalt zu. Ein Anwaltswechsel ist dann nur mit Zustimmung des Gerichtes möglich.
Um VKH zu bekommen, müssen die Einkommens- und Vermögenslage dezidiert dargelegt werden. Dazu gibt es natürlich ein umfangreiches Formular nebst Anleitung. Dein Anwalt wird dich dazu beraten. Die Belege für alle Angaben sind ebenfalls vorzulegen. Das Gericht prüft dann in jedem Einzelfall die Bewilligung. Einen festen Betrag, ab dem VKH bewilligt wird, gibt es nicht. Es ist immer Einzelfallprüfung.
Fazit: Eine Scheidung gibt’s nicht für lau. Man kann an der einen oder anderen Stelle sparen, kauft sich damit jedoch immer Risiken ein. Da liegts an dir, wie du damit umgehen möchtest. Wenn du bei der Überlegung einen Sparringspartner brauchst, melde dich gern.
Wenn du Fragen oder Anregungen hast, dann schreib uns gern an info@trennungs-talk.de.
Zum Nachhören findest du hier die Podcast-Folge:
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